Artikel 30. Grundprinzipien der Rechte, Befugnisse und Pflichten.
1. Die Rechte der Antragsteller, Käufer oder Mieter von Wohnraum oder in jeder anderen Rechtsordnung auf Besitz und Genuss:
a) Diejenigen, die im konsolidierten Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Benutzer und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November, und in der geltenden regionalen Gesetzgebung anerkannt sind.
b) Informationen, auch durch Werbemittel, in einem für Menschen mit Behinderungen oder Verständnisschwierigkeiten zugänglichen Format, das vollständig, objektiv, wahrheitsgetreu, klar, verständlich und zugänglich ist, über die Eigenschaften der Wohnungen, deren Dienstleistungen und Einrichtungen zu erhalten und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen ihres Erwerbs, ihrer Vermietung, Abtretung oder Nutzung.
2. Alle Makler, die im Bereich Wohnungsbau und -sanierung sowie der Erbringung von Immobiliendienstleistungen tätig sind und befugt sind, Wohneigentum im eigenen Namen oder im Namen anderer, beispielsweise Bauträger, Eigentümer und sonstiger Eigentümer, zu übertragen, zu vermieten und zu übertragen Immobilienmakler und Immobilienverwalter müssen bei ihrer Tätigkeit die Pflicht zur vollständigen, objektiven, wahrheitsgemäßen, klaren, verständlichen und zugänglichen Information gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verbraucherschutzgesetze einhalten und Nutzer im Falle von Beziehungen zwischen Verbrauchern oder Nutzern und Unternehmern, wobei die von ihnen betriebene Werbung den allgemeinen Rechtsvorschriften unterliegt, die sie regeln, wobei insbesondere Werbehandlungen mit unzureichenden, mangelhaften oder irreführenden Informationen verboten sind.
3. Unter Information oder Werbung im Sinne der vorstehenden Abschnitte ist jede Form der Kommunikation zu verstehen, die sich an Wohnungsbewerber, Wohnungsnutzer oder die breite Öffentlichkeit richtet und mit dem Ziel unmittelbar oder mittelbar die Vermittlung, Vermietung und jede andere Form der Überlassung von Wohnungen zu fördern . Informationen, die wesentliche Informationen auslassen oder sie in einer Weise enthalten, die geeignet ist, die Adressaten in die Irre zu führen oder unzulässige wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkungen zu haben, gelten als unvollständig, unzureichend oder mangelhaft und stören den friedlichen Genuss der Wohnung unter normalen Nutzungsbedingungen.
1. Unbeschadet der Grundsätze und Anforderungen, die in den geltenden regionalen Vorschriften enthalten sind, kann die Person, die am Kauf oder der Vermietung einer angebotenen Immobilie interessiert ist, zumindest vor der Formalisierung des Vorgangs und der Lieferung eines beliebigen Betrags eine Anzahlung verlangen , die folgenden Informationen, in einem zugänglichen Format und auf einem dauerhaften Datenträger, über die Betriebsbedingungen und die Eigenschaften des oben genannten Hauses und des Gebäudes, in dem es sich befindet:
a) Identifizierung des Verkäufers oder Vermieters und gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit an der Vermittlung des Vorgangs beteiligt ist.
b) Wirtschaftliche Bedingungen des Betriebs: Gesamtpreis und darin enthaltene Konzepte sowie gegebenenfalls festzulegende Finanzierungs- oder Zahlungsbedingungen.
c) Wesentliche Merkmale der Wohnung und des Gebäudes, darunter:
- 1. Bescheinigung oder Bewohnbarkeitsbescheinigung.
- 2. Akkreditierung der nutzbaren und bebauten Fläche der Wohnung, wobei im Falle einer horizontalen Trennung der Privatbereich von den Gemeinschaftsflächen unterschieden wird und ohne die Möglichkeit, für diese Zwecke die Flächen der Wohnung zu berechnen, deren Höhe niedriger ist als die in geforderte regulatorische Vorschriften.
- 3. Alter des Gebäudes und gegebenenfalls der wichtigsten daran durchgeführten Reformen oder Maßnahmen.
- 4. Dienstleistungen und Einrichtungen, die dem Heim zur Verfügung stehen, sowohl individuell als auch gemeinsam.
- 5. Energieeffizienzzertifikat des Hauses.
- 6. Bedingungen der Zugänglichkeit von Wohnraum und Gebäuden.
- 7. Wohnsitzstaat oder Verfügbarkeit der Wohnung.
d) Rechtliche Informationen zur Immobilie: die Registrierungsidentifikation der Immobilie mit Angabe der Belastungen, Belastungen und Beeinträchtigungen jeglicher Art sowie der in der Eigentumsurkunde festgelegten Beteiligungsgebühr.
e) Im Falle von gefördertem Wohnraum ausdrücklich auf diesen Umstand und die Unterwerfung unter die für ihn geltende gesetzliche Schutzregelung hinweisen.
f) Bei Gebäuden, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ausgewiesenen Umwelt oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell unter Denkmalschutz stehen, werden Informationen über den Grad des Schutzes sowie die Bedingungen und Einschränkungen für ihre Sanierungs- oder Sanierungsmaßnahmen bereitgestellt.
g) Alle anderen Informationen, die für die Person, die am Kauf oder der Anmietung des Hauses interessiert ist, relevant sein könnten, einschließlich Aspekten territorialer, städtischer, physisch-technischer, Vermögensschutz- oder administrativer Natur dazu.
2. Unter den gleichen Bedingungen wie im vorherigen Abschnitt festgelegt, kann der Interessent, der eine Wohnung kaufen oder mieten möchte, Informationen über den Nachweis von Asbest oder anderen gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen anfordern.
3. Befindet sich die Wohnung, die als gewöhnlicher Wohnsitz vermietet werden soll, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, müssen der Eigentümer und gegebenenfalls die Person, die bei der Vermittlung des Vorgangs beteiligt ist, diesen Umstand angeben und informieren, vor Abschluss des Mietvertrags und in jedem Fall im Vertragsdokument die Höhe der letzten Miete des Mietvertrags für den gewöhnlichen Aufenthalt, der in den letzten fünf Jahren in derselben Wohnung in Kraft war, sowie den Wert dieser kann diesem auf Grundlage des geltenden Referenzindex für Wohnungsmietpreise entsprechen.