Schutz- und Transparenzmaßnahmen beim Kauf und der Vermietung von Immobilien in Spanien.

Allgemeine Rechteregelung und grundlegende Informationen

 

Artikel 30. Grundprinzipien der Rechte, Befugnisse und Pflichten.

1. Die Rechte der Antragsteller, Käufer oder Mieter von Wohnraum oder in jeder anderen rechtlichen Regelung des Besitzes und Genusses:

a) Diejenigen, die im konsolidierten Text des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Benutzer und anderer ergänzender Gesetze, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2007 vom 16. November, und in der geltenden regionalen Gesetzgebung anerkannt sind.

b) Erhalt von Informationen, auch von Werbeträgern, in einem für Menschen mit Behinderungen oder Verständnisschwierigkeiten zugänglichen Format, die vollständig, objektiv, wahrheitsgetreu, klar, verständlich und zugänglich sind, über die Eigenschaften der Wohnungen, ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen und die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen ihres Erwerbs, ihrer Vermietung, Abtretung oder Nutzung.

 

2. Alle Makler, die im Bereich Wohnungsbau und -sanierung sowie der Erbringung von Immobiliendienstleistungen tätig sind, sind befugt, Wohnungen im eigenen Namen oder im Namen anderer, wie Bauträger, Eigentümer und sonstige Eigentümer, zu übertragen, zu vermieten und zu übertragen Immobilienmakler und Immobilienverwalter müssen bei ihrer Tätigkeit die Pflicht zur vollständigen, objektiven, wahrheitsgemäßen, klaren, verständlichen und zugänglichen Information gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verbraucherschutzgesetze einhalten und Nutzer im Falle von Beziehungen zwischen Verbrauchern oder Nutzern und Unternehmern, wobei die von ihnen betriebene Werbung den allgemeinen Rechtsvorschriften unterliegt, die sie regeln, wobei insbesondere Werbehandlungen mit unzureichenden, mangelhaften oder irreführenden Informationen verboten sind.

 

3. „Unter Information oder Werbung im Sinne der vorstehenden Abschnitte ist jede Form der Kommunikation zu verstehen, die sich an Wohnungsbewerber, Wohnungsnutzer oder die breite Öffentlichkeit richtet und deren Übermittlung unmittelbar oder mittelbar fördert, miete und jede andere Form der Hausüberlassung.

Informationen, die wesentliche Informationen auslassen oder sie in einer Weise enthalten, die geeignet ist, die Adressaten in die Irre zu führen oder unzulässige wirtschaftliche oder rechtliche Auswirkungen zu haben, gelten als unvollständig, unzureichend oder mangelhaft und stören den friedlichen Genuss der Wohnung unter normalen Nutzungsbedingungen.

 


Artikel 31. Mindestinformationen beim Kauf und bei der Vermietung von Wohnraum.

  1. Unbeschadet der in den geltenden regionalen Vorschriften enthaltenen Grundsätze und Anforderungen kann die Person, die am Kauf oder der Vermietung einer angebotenen Immobilie interessiert ist, zumindest vor der Formalisierung des Vorgangs und der Lieferung einer beliebigen Anzahlung einen Antrag stellen , die folgenden Informationen, in einem zugänglichen Format und auf einem dauerhaften Datenträger, über die Betriebsbedingungen und die Eigenschaften des oben genannten Hauses und des Gebäudes, in dem es sich befindet:

a) Identifizierung des Verkäufers oder Vermieters und gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Person, die im Rahmen einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit an der Vermittlung des Geschäfts beteiligt ist.

b) Wirtschaftliche Bedingungen des Betriebs: Gesamtpreis und darin enthaltene Konzepte sowie die Finanzierungs- oder Zahlungsbedingungen, die gegebenenfalls festgelegt werden könnten.

c) Wesentliche Merkmale der Wohnung und des Gebäudes, einschließlich:

1. Zertifikat oder Bewohnbarkeitszertifikat.

2. Akkreditierung der Nutzfläche und der bebauten Fläche der Wohnung, wobei im Falle einer horizontalen Trennung der Privatbereich von den Gemeinschaftsflächen unterschieden wird und ohne die Möglichkeit, für diese Zwecke die Flächen der Wohnung mit einer niedrigeren Höhe als der erforderlichen zu zählen in regulatorischen Vorschriften.

3. Alter des Gebäudes und gegebenenfalls die wichtigsten daran durchgeführten Reformen oder Maßnahmen.

4. Dienstleistungen und Einrichtungen, die der Wohnung zur Verfügung stehen, sowohl individuell als auch gemeinsam.

5. Zertifikat über die Energieeffizienz des Hauses.

6.º Zugänglichkeitsbedingungen der Wohnung und des Gebäudes.

7. Zustand der Belegung oder Verfügbarkeit der Wohnung.

 

d) Rechtliche Informationen zur Immobilie: die Registrierungsidentifikation der Immobilie mit Angabe der Belastungen, Belastungen und Zugehörigkeiten jeglicher Art sowie der in der Eigentumsurkunde festgelegten Beteiligungsgebühr.

e) Im Falle von gefördertem Wohnraum ist ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand und auf die Unterwerfung unter die für ihn geltende gesetzliche Schutzregelung anzugeben.

f) Bei Gebäuden, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ausgewiesenen Umwelt oder wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell unter Denkmalschutz stehen, werden Angaben zum Grad des Schutzes gemacht und die Bedingungen und Einschränkungen für Reform- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

g) Alle anderen Informationen, die für die Person, die am Kauf oder der Anmietung des Hauses interessiert ist, relevant sein können, einschließlich damit zusammenhängender Aspekte territorialer, städtischer, physisch-technischer, Vermögensschutz- oder administrativer Natur.

 

2. In den gleichen Bedingungen wie im vorherigen Abschnitt festgelegt, kann die Person, die am Kauf oder der Miete einer Immobilie interessiert ist, Informationen über den Nachweis von Asbest oder anderen gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen anfordern.

 

3. Befindet sich die Wohnung, die als gewöhnlicher Wohnsitz vermietet werden soll, in einem belasteten Wohnmarktgebiet, müssen der Eigentümer und gegebenenfalls die Person, die bei der Vermittlung des Vorgangs mitwirkt, diesen Umstand angeben und vorab informieren die Formalisierung des Mietvertrags und in jedem Fall im Vertragsdokument die Höhe der letzten Miete des Mietvertrags für den gewöhnlichen Aufenthalt, der in den letzten fünf Jahren in derselben Wohnung in Kraft war, sowie den entsprechenden Wert auf der Grundlage des geltenden Referenzindex für Wohnungsmietpreise.

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