Die Grundbuchakte zur Berichtigung der Beschreibung, der Fläche oder der Grenzen eines eingetragenen Grundstücks ist in Artikel 201 des Hypothekengesetzes enthalten und entspricht der früheren Grundbuchakte mit größerer Fläche.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie eine Übergröße einer Immobilie behoben wird und wie ein Eigentumsdossier zur Berichtigung von Immobilien erstellt wird.
Dieses Verfahren ist in vier Fällen möglich:
Die vorliegende Akte der Eigentumsrechte ist in zwei Fällen, die ausdrücklich in Artikel 201 Absatz 3 Buchstaben a und b des Hypothekengesetzes aufgeführt sind, nicht erforderlich, nämlich:
3. In den folgenden Fällen ist es auch nicht erforderlich, das Berichtigungsverfahren zur Feststellung von Unterschieden in der Größe des eingetragenen Grundstücks durchzuführen:
a) Wenn die Unterschiede in der Größe zehn Prozent der eingetragenen Größe nicht überschreiten und durch eine beschreibende und grafische Katasterbescheinigung nachgewiesen werden, sofern aus den jeweiligen beschreibenden Daten die vollständige Übereinstimmung zwischen der Parzelle, die Gegenstand der Bescheinigung ist, und dem eingetragenen Grundstück hervorgeht.
b) bei Berichtigungen der Fläche, wenn die geltend gemachte Differenz nicht mehr als fünf Prozent der eingetragenen Fläche beträgt.
In beiden Fällen muss der Grundbuchführer in einer mit Gründen versehenen Entscheidung zweifelsfrei feststellen, dass die beantragte Änderung tatsächlich vorgenommen wurde, und zwar auf der Grundlage einer vorherigen genauen Überprüfung der eingetragenen Fläche in der Wiederholung von Berichtigungen desselben oder in der Tatsache, dass das Grundstück Gegenstand von Änderungshandlungen von Hypothekeneinheiten wie Trennung, Teilung oder Zusammenlegung ist, bei denen seine Fläche genau bestimmt wurde. Nach Durchführung der Registrierung wird der Registerführer die Inhaber der angrenzenden Grundstücke benachrichtigen.
Artikel 201.3 des Hypothekengesetzes
Ziel des Verfahrens ist die Berichtigung von Ungenauigkeiten im Grundbuch, indem die Realität an das Grundbuchamt angepasst wird. Es ist jedoch nicht das Verfahren zur Berichtigung von Fehlern, die gemäß Artikel 211 oder 40.d) des Hypothekengesetzes vorgenommen werden.
Die Anträge auf Eigentumsübertragung mit größerer Fläche, die dazu dienen, die im Grundbuch eingetragene Fläche zu berichtigen, können nicht durch eine Rechtshandlung begründet werden, die diese Vergrößerung der Fläche rechtfertigt, d. h. wir können nicht auf den Antrag auf Eigentumsübertragung zurückgreifen, um mehr Quadratmeter einzutragen, wenn wir diese durch einen Vertrag erworben haben.
Das Grundbuch mit der größeren Fläche dient dazu, die im Register eingetragene Fläche zu berichtigen, jedoch innerhalb der Grenzen und Grenzen, die darin enthalten sind.
Andererseits kann das Eigentumsdossier gemäß Artikel 201 des Hypothekengesetzes nicht zur beschreibenden Berichtigung von Gebäuden, Grundstücken oder Bestandteilen eines Gebäudes im Rahmen einer horizontalen Aufteilung oder von Grundstücken verwendet werden, die aus Verwaltungsakten zur Neuordnung von Eigentumsverhältnissen, Enteignung oder Abgrenzung von Grundstücksgrenzen resultieren.
Die Bearbeitung dieser Art von Vorgängen ist ähnlich wie die des Vorgangs der Eintragung von Grundstücken (Artikel 203 des Hypothekengesetzes).
Sie kann vom Inhaber der Eintragung des Grundstücks oder eines Teils davon beantragt werden.
Zuständig ist der Notar, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie beim Vorgang der Eintragung eines Grundstücks.
Die Dokumente und Angaben, die dem Vorgang beizufügen sind, sind:
Der Notar erstellt ein Protokoll über den Antrag, die vorgelegten Unterlagen und Informationen, das er an das Grundbuchamt weiterleitet, damit eine Bescheinigung über die Berichtigung und vorbeugende Eintragung ausgestellt wird, wie dies bei der Eintragung in das Eigentumsregister der Fall ist.
Die im Eigentumsregister für die Eintragung genannten Schritte sind identisch mit den Schritten, die auf das notarielle Protokoll folgen, wie die Ausstellung der Bescheinigung, die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die Prüfung durch das Grundbuchamt.