Punkt für Punkt wird das neue Gesetz über touristische Pachtverträge in der Region Valencia erläutert.


Änderungen des Gesetzes 15/2018, vom 7. Juni, der Generalitat, über Tourismus, Freizeit und Gastfreundschaft der Region Valencia „Artikel 65.
 

1. Immobilien zur touristischen Nutzung sind vollständige Immobilien, unabhängig von ihrer Typologie, die unter der Bedingung der sofortigen Verfügbarkeit zu touristischen Zwecken für einen Zeitraum von 10 Tagen oder weniger, berechnet auf kontinuierlicher Basis, an denselben Mieter zu einem Preis überlassen werden und die über ein positives kommunales Gutachten zur städtebaulichen Verträglichkeit für die touristische Nutzung oder ein gleichwertiges Dokument verfügen, das durch eine Verordnung so festgelegt ist, sowie gegebenenfalls über die für diese Nutzung oder Aktivität erforderlichen kommunalen Genehmigungen. Die Grundstücke für die touristische Nutzung werden in ihrer Gesamtheit zugewiesen, eine zimmerweise Zuweisung ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist es gemäß der Katastergesetzgebung und zum Zweck der physischen Identifizierung und Lokalisierung der Grundstücke, in denen die touristische Beherbergungstätigkeit ausgeübt wird, obligatorisch, sowohl in den verantwortlichen Erklärungen als auch in den Verträgen zur Übertragung der Grundstücke die eindeutige und individuelle Katasterreferenz des Grundstücks anzugeben . Der Mindestinhalt des kommunalen Berichts über die städtebauliche Verträglichkeit für die touristische Nutzung oder eines gleichwertigen Dokuments wird durch Verordnung festgelegt.
 

Artikel 3. Änderung des Erlasses 10/2021 des Consell vom 22. Januar, der die touristischen Unterkünfte in der Comunitat Valenciana regelt

1. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

„Artikel 23. Inhalt der verantwortlichen Erklärung für Beherbergungsbetriebe Die verantwortliche Erklärung muss die Identität der Person oder Einrichtung enthalten, die Eigentümer der Aktivität ist, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Zwecke der Bekanntgabe der Verfügbarkeit elektronischer Benachrichtigungen, sowie die Identität der Person, die Eigentümer der Immobilie ist, falls sie sich von der Person oder Einrichtung unterscheidet, die Eigentümer der Aktivität ist. Darüber hinaus muss sie die Angaben zur Identifizierung des Grundstücks und eine ausdrückliche Erklärung zu folgenden Punkten enthalten

a) Dass die Immobilie(n) für die touristische Nutzung zur Verfügung stehen und die Unterlagen, die dies belegen (Eigentumsurkunde der Immobilie, Mietvertrag, Vollmacht für die Verwaltung zwischen dem Eigentümer und dem Unternehmen oder ein anderer gültiger Titel für diese Zwecke).

b) dass die Immobilie(n) die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register mit der gemeldeten Kapazität erfüllen und dass diese Voraussetzungen während der Dauer der Tätigkeit aufrechterhalten werden.

c) dass die Gemeinde die städtebauliche Verträglichkeit für die touristische Nutzung bestätigt hat oder ein gleichwertiges Dokument vorliegt, das in dieser Verordnung vorgesehen ist.

d) dass die angegebene Katasternummer eindeutig und individuell ist und der aktuellen physischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Realität des Grundstücks entspricht oder dass andernfalls der eindeutige Registrierungscode des Grundstücks vorläufig eingetragen wird, bis die entsprechende eindeutige und individuelle Katasternummer in weniger als einem Jahr vorliegt.

e) dass er über eine Genehmigung für die Erst- oder Zweitbelegung des Grundstücks oder eine gleichwertige Genehmigung gemäß dem Erlass 12/2021 vom 22. Januar des Consell de Reglament de la Declaració Responsable für die Erst- und Zweitbelegung von Grundstücken sowie gegebenenfalls über die für die Nutzung als Touristenunterkunft erforderliche kommunale Genehmigung verfügt, wenn die Nutzung des Grundstücks als Touristenunterkunft gemäß der kommunalen Planung zu Wohnzwecken erfolgt. In Ausnahmefällen, wenn dies nachweislich nicht möglich ist, wird ein gleichwertiger kommunaler Bericht akzeptiert.

f) dass das Beherbergungsobjekt die in 49.2, 3 und 4 dieses Dekrets festgelegten Bedingungen für Gestaltung, Qualität, Zugänglichkeit und Sicherheit erfüllt und dass es über die erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnisse oder andere städtebauliche, umweltbezogene oder erschließungsrechtliche Instrumente verfügt, die für die Nutzung als Beherbergungsbetrieb erforderlich sind, wenn das Beherbergungsobjekt gemäß der kommunalen Planung als tertiäre Nutzung angesehen wird.

g) Dass es über eine Haftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie zur Deckung von Schäden verfügt, die bei der Ausübung der Tätigkeit unter den in Artikel 26 dieses Dekrets genannten Bedingungen verursacht werden können.

h) Dass das Objekt über die von anderen Abteilungen oder öffentlichen Verwaltungen geforderten Lizenzen, Bescheinigungen oder Genehmigungen verfügt, insbesondere über städtebauliche, umweltbezogene, horizontale Eigentums-, Gesundheits- und ggf. Eröffnungsgenehmigungen, und dass es alle geltenden sektoralen Vorschriften einhält.

i) Wenn sich der Betrieb auf nicht bebaubarem Land befindet, dass er die Erklärung des gemeinschaftlichen Interesses erhalten hat, die die entsprechende touristische Nutzung und Ausbeutung ausweist, oder, falls zutreffend, dass seine Freistellung in Übereinstimmung mit den geltenden städtebaulichen Vorschriften bearbeitet wurde.

j) Zeitraum, in dem die Aktivität auf dem Grundstück angeboten wird. Der Zeitraum, in dem die Aktivität angeboten wird, muss für jede Immobilie angegeben werden, die nur während der angegebenen Zeiträume für den Tourismus vermarktet werden darf

k) Dass es die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und, im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die durch den geltenden Tarifvertrag geregelt sind, die dieser wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen, einhält.

l) dass sie über eine Bescheinigung des Registers verfügt, aus der hervorgeht, dass weder im Grundbuch noch in der Satzung der Eigentümergemeinschaft noch in einer gegenüber Dritten vollstreckbaren Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft die Unmöglichkeit der Nutzung zu anderen Zwecken als der Nutzung als gewöhnlicher Wohnsitz festgelegt ist, oder dass sie über eine von der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft ausgestellte Bescheinigung im gleichen Sinne verfügt.

m) Dass sie den Verpflichtungen des Königlichen Erlasses 933/2021 vom 26. Oktober, der die Melde- und Informationspflichten von natürlichen oder juristischen Personen festlegt, die Beherbergungs- und Kraftfahrzeugvermietungstätigkeiten ausüben, oder der Verordnung, die ihn ersetzt, nachkommt.

n) Wenn es sich um einen Betrieb handelt, der eine ländliche Spezialität besitzt, muss er die in Artikel 68 dieses Dekrets genannten Anforderungen erfüllen.

o) Dass er den Energieausweis der Immobilie besitzt.

p) Bei touristisch genutzten Immobilien, die in bereits bestehenden Gebäuden zur Drittverwendung untergebracht sind, muss der Energieausweis für die Immobilie vorliegen. p) Im Falle von Immobilien für touristische Zwecke, die in Räumlichkeiten für die tertiäre Nutzung bestehender Gebäude untergebracht sind, muss der Energieausweis der Immobilie vorliegen.
 

2. Es wird ein neuer Artikel, Artikel 23a, mit folgendem Inhalt eingeführt:

„Artikel 23a. Gültigkeit der Eintragung in das Tourismusregister von touristisch genutzten Immobilien

1. Die Eintragung von touristisch genutzten Immobilien in das Tourismusregister der Comunitat Valenciana ist fünf Jahre lang gültig, abgesehen von den im Gesetz und in diesem Erlass festgelegten Ausnahmen.

2. Die verantwortliche Erklärung erlaubt die Ausübung der Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Vorlage; dies muss in der entsprechenden Eintragung angegeben werden. Um die Eintragung für einen neuen Fünfjahreszeitraum zu verlängern und die Tätigkeit weiterhin auszuüben, muss der Inhaber der Tätigkeit mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers in jedem Fall innerhalb des Monats vor dem Ende des jeweiligen Zeitraums eine neue Verantwortungserklärung zur Verlängerung vorlegen. Dieser Erneuerungserklärung muss ein neuer, aktualisierter, positiver kommunaler Bericht über die städtebauliche Verträglichkeit für die touristische Nutzung oder ein gleichwertiges, in diesen Vorschriften vorgesehenes Dokument beigefügt werden. In der neuen Verantwortungserklärung für die Renovierung muss ausdrücklich festgehalten werden, dass sie allen zum Zeitpunkt der Renovierung geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspricht. Für Immobilien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets registriert wurden, ist es nicht erforderlich, die in Artikel 23, Abschnitt l) genannten Bescheinigungen in die Renovierungserklärung aufzunehmen. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von 5 Jahren, ohne dass eine neue Renovierungserklärung und ein Bericht der Gemeinde oder ein gleichwertiges Dokument vorgelegt wurden, wird die Immobilie aus dem Register gestrichen.

3. Bei einem Wechsel des Eigentümers einer registrierten Immobilie zur touristischen Nutzung, entweder vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes 15/2018, gelten sowohl für die Immobilie als auch für den neuen Eigentümer die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Anforderungen, und es muss eine neue verantwortliche Erklärung mit einem positiven kommunalen Bericht über die städtebauliche Verträglichkeit für die touristische Nutzung oder ein gleichwertiges Dokument vorgelegt werden.
 

ANHANG III

Mindestanforderungen für Wohnungen zur touristischen Nutzung.

Unbeschadet der in Artikel 49 dieses Reglements festgelegten Bedingungen gelten für Wohnungen zur touristischen Nutzung die folgenden Mindestanforderungen
 

1. ZUGANG UND KOMMUNIKATION

- Evakuierungsplan des Gebäudes an der Tür der Wohnungen oder, falls nicht vorhanden, Notfallanweisungen in mehreren Sprachen.

- Aufzug (ab Anzahl der Stockwerke Erdgeschoss + 4)

- Kundeneingang, wenn sich die Wohnungen im Erdgeschoss befinden. Es sollte klar sein, dass Erdgeschoss + 4 vom Aufzug ausgenommen ist.
 

2. EINRICHTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

- Steckdosen in allen Zimmern mit Spannungsanzeige.

- Warmes Wasser.

- Evakuierungsplan an der Tür des Hauses.

- Liste mit Notrufnummern und nützlichen Telefonnummern an einem sichtbaren Ort.

- Kühlung mindestens im Wohn-/Esszimmer oder Wohn-/Esszimmer/Küche.

- Heizung mindestens im Wohn-/Esszimmer oder im Wohn-/Esszimmer/der Küche.

- Internetanschluss, es sei denn, das Haus befindet sich in einem Gebiet ohne Internetanschluss.

- Erste-Hilfe-Kasten.

- Detaillierte Informationen über das nächstgelegene medizinische Zentrum.

- Liste mit Notrufnummern und nützlichen Telefonnummern.

- Empfangsdienst. Die Schlüssel dürfen nicht durch Kästen an der öffentlichen Straße abgegeben werden.

- Reinigungsservice

- Wäschewechsel

- Reparaturen und Wartung
 

1.- Der Spannungsanzeiger neben den Steckdosen kann durch einen allgemeinen Spannungsanzeiger für die gesamte Unterkunft ersetzt werden, der sich an einer gut sichtbaren Stelle befindet.

2.- Immer mit der Möglichkeit, eine Temperatur zu erreichen, die der aktuellen Gesetzgebung zur Energieeinsparung entspricht.

3.- Die Bereitstellung von Reinigungs- und Wäscheservice, Wäschewechsel, Reparaturen, Wartung und Müllabfuhr wird durch die Bestimmungen des für die Belegung der Wohneinheit abgeschlossenen Vertrags geregelt. Verantwortlich für die Erbringung dieser Leistungen ist der Eigentümer oder Besitzer, der die Wünsche der Kundschaft kanalisieren muss und sie direkt oder über Dritte anbieten kann, ohne dass die bloße Angabe eines Fachmanns oder Unternehmens zur Erbringung der Leistung möglich ist. Die Objekte müssen in einem sauberen und gut gepflegten Zustand übergeben werden.
 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Erstens. Vorschriften für in Bearbeitung befindliche Akten

Akten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets begonnen wurden, werden weiterhin nach den Bestimmungen der bisherigen Vorschriften bearbeitet, es sei denn, sie machen durch eine schriftliche Erklärung freiwillig davon Gebrauch.

Zweitens. Auf laufende Verträge anwendbare Regelungen

Diejenigen Objekte zur touristischen Nutzung, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung für einen Zeitraum von 11 Tagen oder mehr reserviert oder vertraglich vereinbart wurden, behalten die vereinbarte Mietdauer bis zu ihrer Beendigung bei; ab diesem Zeitpunkt gilt für sie die in dieser Verordnung festgelegte Höchstmietdauer von 10 Tagen, die kontinuierlich für denselben Mieter berechnet wird.

Drittens. Übergangsregelung für die Gültigkeit der Registrierung

Diejenigen touristisch genutzten Immobilien, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung bereits nach Inkrafttreten des Gesetzes 15/2018 vom 7. Juni der Generalitat über Tourismus, Freizeit und Gastgewerbe in der Comunitat im Tourismusregister eingetragen sind, behalten die Gültigkeit der Eintragung für die Ausübung der Tätigkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung; danach müssen sie eine neue Verlängerungserklärung mit dem Inhalt und den Anforderungen gemäß Artikel 23 bis dieser Verordnung einreichen. Diejenigen Betriebe, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 15/2018 vom 7. Juni über Tourismus, Freizeit und Gastgewerbe der Generalitatregistriert wurden , müssen nur die zuständige Verlängerungserklärung vorlegen, die sich allerdings nur auf die Einhaltung der Mindestanforderungen in Anhang III bezieht.

Viertens. Frist für die Anpassung von Immobilien zur touristischen Nutzung, die im Tourismusregister der Comunidad Valenciana eingetragen sind

Touristisch genutzte Immobilien haben ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung in jedem Fall eine Frist von 5 Jahren, um sich an die in Anhang III festgelegten Anforderungen anzupassen.

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