Die Koordinierung des Katasterwesens besteht darin, eine graphische Darstellung des Katasters (C.G.R.) so in ein eingetragenes Grundstück einzubringen, dass für alle rechtlichen Zwecke die Abgrenzungs-, Lage- und Flächendaten dieser graphischen Darstellung als wahr angenommen werden.
Dieser Koordinierungsassistent soll allen interessierten Parteien (Verwaltungen, Bürgern, Technikern und Notaren) durch die verschiedenen verfügbaren Abschnitte Informationen zu diesem Thema liefern. Er wird die Instrumente, Berichte, Dokumentationen, die Terminologie und die Verfahren, die mit der Welt der Koordinierung verbunden sind, detailliert beschreiben, um eine gemeinsame Sprache zu schaffen, die die Interaktion zwischen den Bürgern im Allgemeinen und den Notaren von Cadastre im Besonderen erleichtert.
Wenn die Koordinierung wirksam ist, wird das Grundbuchamt in seinen Veröffentlichungen ausdrücklich auf diese Koordinierung mit dem Katasteramt und das Datum, an dem sie stattgefunden hat, hinweisen.
Das Hypothekengesetz und der überarbeitete Text des Immobilienkatastergesetzes nach seiner Reform durch das Gesetz 13/2015 vom 24. Juni führen ein System der Koordinierung zwischen dem Immobilienkataster und dem Grundbuchamt ein, so dass letzteres die georeferenzierte grafische Beschreibung der eingetragenen Immobilien auf der Grundlage der Katasterkartographie enthält. Damit sollen die Daten über Lage, Abgrenzung und Fläche der eingetragenen Grundstücke, die Gegenstand des Rechtsverkehrs sind, sicherer gemacht werden.
Die technischen Voraussetzungen für den Informationsaustausch und die bessere Koordination zwischen dem Kataster und den Grundbuchämtern wurden mit dem folgenden Beschluss geschaffen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Hypothekengesetzes und des revidierten Textes des Katastergesetzes und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorgenannten Beschlüsse wird die Einbindung der Kataster-Grafikdarstellung (CGR) in den folgenden Fällen verwendet:
Die Einarbeitung der Katastergrafischen Darstellung (Katastergrafische Darstellung) wird ausschließlich auf zwei Wegen erfolgen:
1_Vorlage der Beschreibenden und Graphischen Bescheinigung (CDáfica) der entsprechenden Immobilie. Dies ist obligatorisch für die Immatrikulation und fakultativ, z.B. im Falle eines Kaufs und Verkaufs (ohne Flurbereinigung), sowie jederzeit, ohne die Eintragung einer neuen Urkunde abwarten zu müssen. Certificado Descriptivo y Gráfica (CDyG) del inmueble correspondiente.
2_Durch die Bereitstellung der alternativen georeferenzierten graphischen Darstellung (RGA), die für die Eintragung von Flurbereinigungsverfahren wie Unterteilung, Flurbereinigung, Abtrennung, Teilung, Zusammenfassung oder Zusammenlegung, Zwangsenteignung oder Abgrenzung sowie bei der Immatrikulation von Grundstücken und der Berichtigung von Unstimmigkeiten obligatorisch ist. Die alternative graphische Darstellung wird wiederum mit Hilfe des Informe de Validación Gráfica Alternativa (IVGA) ausgeführt. Diese zweite Option erfordert den Abschluss des entsprechenden Verfahrens, das zur Aufnahme der neuen alternativen grafischen Darstellung (RGA) in das Kataster führt und die Eintragung der entsprechenden beschreibenden und grafischen Zertifizierung (CDyG) ermöglicht.
In Übereinstimmung mit der Zielsetzung dieses Hilfsmittels wird in allen seinen verschiedenen Abschnitten und Links, wenn auf das IVGA Bezug genommen wird, ausschließlich auf das Katasterblatt
Bezug genommen.
Je nach Fall, mit dem Beitrag der CDyG oder der IVGA, wird es möglich sein, gegebenenfalls die Koordinierung der Kataster-Registratur und andere Aktionen im Zusammenhang mit dem Rechtsverkehr in Bezug auf das Register und das Kataster so durchzuführen, dass:
Dieser Teil des Assistenten konzentriert sich auf die zwei verschiedenen Szenarien, mit denen der Bürger im Zusammenhang mit der Koordinierung von Kataster und Eintragung konfrontiert werden kann:
1. Erhalt einer grafischen Darstellung, die von der grafischen Darstellung des Katasters abweicht, weil der Inhaber weiß, dass letztere nicht der physischen Realität entspricht.
2. Erlangung einer grafischen Darstellung, die sich von der grafischen Darstellung des Grundbuchs unterscheidet, weil der Inhaber weiß, dass letztere nicht der physischen Realität entspricht.
2. um die Übereinstimmung mit den im Grundbuch enthaltenen Informationen auszudrücken.
Wir werden auch die Schritte angeben, die in den verschiedenen uns zur Verfügung stehenden Verfahren zu befolgen sind, um diese Situationen zu verwirklichen.
Der Bürger soll sich mit den verschiedenen Konzepten, der Terminologie und den bestehenden Verfahren im Zusammenhang mit der grafischen Darstellung des Katasters (RGC) und der alternativen grafischen Darstellung (RGA) vertraut machen, die es ihm ermöglichen, einerseits die Übereinstimmung mit der aktuellen Parzelle (RGC) oder die Nichtübereinstimmung (RGA) festzustellen und andererseits die Kommunikation mit den Beamten und/oder dem Katasteramt einzuleiten, um die eine oder andere Situation zu verwirklichen.
Zum besseren Verständnis dieses Teils des Assistenten empfiehlt es sich, zuvor den Abschnitt Allgemeine Informationen durchgelesen zu haben.
Zusammenlegung von Grundstücken. Wenn ein oder mehrere selbständige Grundstücke zu einem Katastergrundstück zusammengelegt werden, sofern dieses eine Fläche aufweist, die mindestens das Fünffache der Summe der zusammenzulegenden Grundstücke beträgt. Alle in den Vorgang einbezogenen Grundstücke müssen aneinander grenzen, und das entstehende Grundstück muss dieselbe Außenkontur haben wie alle dazwischen liegenden Grundstücke. Alle in den Vorgang einbezogenen Flurstücke müssen aneinander grenzen, und das sich ergebende Flurstück muss dieselbe Außenkontur haben wie alle dazwischen liegenden Flurstücke.
Gruppierung von Parzellen. Wenn eine oder mehrere unabhängige Parzellen zu einer neuen Parzelle zusammengelegt werden und keine dieser Parzellen flächenmäßig das Fünffache oder mehr der Summe der Flächen der übrigen Parzellen ausmacht. Alle in den Vorgang einbezogenen Parzellen müssen aneinander grenzen, und die sich ergebende Parzelle muss dieselbe Außenkontur haben wie alle dazwischen liegenden Parzellen.
Katasterveränderung. Jede geometrische Änderung der graphischen Katasterparzelle, die mit einer Unterteilung oder Flurbereinigung zusammenhängt.
Datei im GML-Format. Die GML-Datei (Geography Markup Language) ist eine einfache Textdatei in einer verschachtelten Struktur gemäß dem XML-Standard und ist die Standarddatei für die Interaktion mit der elektronischen Katasterverwaltung (S.E.C), um einen alternativen grafischen Validierungsbericht (IVGA) zu erhalten. Das von der Generaldirektion des Katasteramtes verwendete Format entspricht der in der INSPIRE-Richtlinie definierten Spezifikation (Cadastral Parcel Data Specification - Technical Guidelines 3.1.
Beschreibende und grafische Bescheinigung. Elektronisches Dokument, das von der Generaldirektion des Katasters ausgestellt wird und die grundlegenden Katasterdaten enthält, die ein Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt grafisch und alphanumerisch beschreiben. Der beschreibende und grafische Katasterauszug enthält geschützte Daten (Eigentumsverhältnisse, Katasterwert), so dass er nur vom Katastereigentümer (oder einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Dritten) oder einem registrierten Benutzer einer zuständigen territorialen oder institutionellen Verwaltung erhalten werden kann. Die Katasterbescheinigung ist ein Dokument, das von der Generaldirektion des Katasters ausgestellt wird.
Sicherer Verifizierungscode (CSV). Der sichere Verifizierungscode garantiert die Integrität und Authentizität der elektronischen Dokumente des oben genannten Verwaltungszentrums durch eine Kontrolle in der elektronischen Zentrale der Generaldirektion des Katasters. Dieser durch die Verordnung HAP/12002/2012 geregelte Code erscheint am rechten Rand aller Seiten der von der Generaldirektion des Katasteramtes ausgestellten elektronischen Dokumente.
Teilung von Grundstücken. Wenn ein und dieselbe Katasterparzelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird, um unabhängige Parzellen zu bilden, und eine der entstandenen Parzellen weniger als 80 % der Fläche der ursprünglichen Parzelle umfasst. Alle entstehenden Flurstücke müssen die gleiche Außenkontur wie das ursprüngliche Flurstück haben.
Bearbeitung der Katasterkartographie. Der Prozess, bei dem eine alternative grafische Darstellung (AGR) der Katasterkartographie erstellt wird, die mit der Katasteränderung übereinstimmt, die dem Katasteramt und/oder dem Notar (Notar oder Grundbuchamt) vorgelegt werden soll.
Parzelleneditor. Online-Tool der elektronischen Zentrale des Katasteramtes, das die Bearbeitung der Katasterkartographie ermöglicht.
Georeferenzierung. Lage einer Geometrie eindeutig im Raum, definiert durch die Koordinaten ihrer Scheitelpunkte, in einem gegebenen Bezugssystem. Die Georeferenzierung einer Katasterparzelle erfolgt mit dem Bezugssystem ETRS89 (für die Halbinsel und die Balearen) und REGCAN95 (für die Kanarischen Inseln). In beiden Fällen wird die Universal Transverse Mercator (UTM)-Projektion in dem entsprechenden geografischen Gebiet verwendet.