Die IBI ist eine lokale Steuer, die auf den Wert von Immobilien erhoben wird. Ihre Verwaltung, Abrechnung und Erhebung obliegt den Gemeinderäten, obwohl der Katasterwert die Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist. Das Gesetz überträgt den Gemeinderäten die Befugnis, die Steuersätze festzulegen und bestimmte Steuervergünstigungen zu gewähren, was letztendlich den Steuersatz bestimmt.
Insbesondere sieht das Gesetz verschiedene Steuermechanismen vor, die es nach einem allgemeinen kollektiven Bewertungsverfahren ermöglichen, die Auswirkungen der neuen Katasterwerte auf die IBI zu kontrollieren.
Erstens wird die IBI-Bemessungsgrundlage durch Anwendung einer degressiven Kürzung von Amts wegen über zehn Jahre berechnet. Diese Kürzung beträgt 90% der Erhöhung des Katasterwerts im ersten Jahr der Revision, 80% im zweiten Jahr und so weiter, bis im zehnten Jahr eine Steuerbemessungsgrundlage in Höhe des revidierten Katasterwerts erreicht ist. Das bedeutet, dass die Steuerbemessungsgrundlage für das erste Jahr der Revision im Allgemeinen dem vorherigen (nicht revidierten) Wert plus 10% der Wertsteigerung der Immobilie infolge der Revision entspricht.
Andererseits können die Gemeinderäte im Rahmen ihrer Verwaltungsautonomie die Steuersätze festlegen, und zwar zwischen einem Mindestsatz von 0,4 und einem Höchstsatz von 1,1 für städtische Grundstücke und zwischen einem Mindestsatz von 0,3 und einem Höchstsatz von 0,9 für ländliche Grundstücke. Diese Sätze können innerhalb von sechs Jahren nach der Katasterrevision um bis zu 0,1 für städtische Grundstücke und um bis zu 0,075 für ländliche Grundstücke gesenkt werden.
Der Steuersatz für Immobilien mit besonderen Merkmalen, die einen ergänzenden Charakter haben, beträgt 0,6 pro 100. Die Stadtverwaltungen können für jede Gruppe von Immobilien, die in jeder Gemeinde vorhanden sind, einen differenzierten Mindestsatz von 0,4 bis zu einem Höchstsatz von 1,3 festlegen.
Ebenso ermächtigt das Königliche Gesetzesdekret 2/2004 vom 5. März, mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes zur Regelung der Gemeindekassen genehmigt wird, die Gemeinderäte, einen Rabatt zu genehmigen, der die individuelle Erhöhung der IBI-Quote, die sich aus der Überarbeitung ergibt, so begrenzt, dass diese Erhöhung den von der Gemeinde beschlossenen Prozentsatz nicht überschreitet. Die maximale Dauer dieses Rabatts beträgt 3 Jahre.
Die IBI-Quote nach dem kollektiven Bewertungsverfahren wird in der Mitteilung des Katasterwertes als Richtwert mitgeteilt.
Art. 67 und folgende des TR der Ley Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz zur Regelung der lokalen Schatzämter).