Besteht eine Verpflichtung, das Gemeindesekretariat über den Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks zu informieren?

Vergessen Sie nicht, den Verkauf zu melden.

Es besteht die Pflicht, den Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks dem Sekretär der Gemeinschaft zu melden. Bei Nichteinhaltung haftet der Verkäufer für die Schulden der Gemeinschaft, die nach dem Verkauf entstanden sind. 

Es wird ein konkreter Fall geschildert, in dem einige Eigentümer den Verkauf nicht gemeldet haben, behaupteten, keine unbezahlten Gebühren zu schulden, und zur Zahlung verpflichtet wurden, weil sie die Mitteilung des Eigentümerwechsels nicht nachweisen konnten. 

Das Gesetz entlastet den Verkäufer, wenn die Übertragung "notorisch" ist, aber in diesem Fall wird die bloße Tatsache, dass jemand die Immobilie bewohnt, nicht als allgemeines Wissen über den wahren Eigentümer angesehen. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks der Eigentümergemeinschaft mitgeteilt werden muss, um künftige Verbindlichkeiten zu vermeiden.

 

Leere Wohnung und unbezahlte Gebühren

Wenn es in einer Eigentümergemeinschaft eine Wohnung gibt, die seit mehreren Jahren mit aufgelaufenen Schulden geschlossen ist, und der Verwalter den Eigentümer nicht erreichen kann, muss vor Ablauf der Verjährungsfrist (nach fünf Jahren) gehandelt werden. 

Es empfiehlt sich, die Verjährung zu unterbrechen, indem man die Schulden außergerichtlich einfordert, und wenn diese Maßnahme erfolglos bleibt, ist es ratsam, den Rechtsweg zu beschreiten, um eine Verschleppung der Situation zu verhindern. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es wichtig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Forderungen einzutreiben und die Verjährung der Gemeinschaftsgebühren zu vermeiden.

 

Haustiere in der Gemeinschaft

Das Gesetz zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Tieren regelt die Aspekte des Zusammenlebens von Haustieren in Wohnungseigentümergemeinschaften. 

Es ist verboten, Hunde und Katzen regelmäßig auf Terrassen, Balkonen, Abstellräumen und ähnlichen Flächen zu halten, unabhängig davon, ob sie privat oder gemeinschaftlich genutzt werden. 

Darüber hinaus ist es verboten, Haustiere länger als drei aufeinanderfolgende Tage unbeaufsichtigt zu lassen, wobei dieser Zeitraum für Hunde auf 24 Stunden verkürzt werden kann. 

Es ist auch verboten, Tiere ohne die Anwesenheit der verantwortlichen Person an der Leine zu lassen, und sie müssen an der Leine gehalten werden, wenn sie sich in Gemeinschaftsbereichen bewegen. 

In Bezug auf die Sauberkeit wird die Verpflichtung zur Vermeidung von Belästigungen hervorgehoben, ebenso wie die Reinigung und Beseitigung von Exkrementen mit biologisch abbaubaren Produkten gemäß dem neuen staatlichen Gesetz.

 

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